Geschäftsordnung des „Standpunkt.Schanze e.V.“ in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.12.2021
§ 1 Allgemeines
Die Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit des Vereins auf der Grundlage der Satzung. Sie gilt ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 2 Beirat
Aufgaben/Zweck des Beirates
Der Beirat des Standpunkt.Schanze e.V. ist ein Gremium, das sich mit Fragen der Stadtentwicklung im Stadtteil Sternschanze auseinandersetzt. Der Beirat diskutiert die Probleme und Entwicklungen im Stadtteil, gibt Hinweise auf aktuelle Probleme und Defizite und gibt Empfehlungen an die Bezirksversammlung und das Bezirksamt Altona.
Zusammensetzung
1. Der Beirat des Vereins hat 15 Mitglieder und 15 Vertreter/innen, die ihren Wohnsitz oder bei juristischen Personen ihren Geschäftssitz/Vereinssitz im Stadtteil Sternschanze haben und setzt sich wie folgt zusammen:
Zusammensetzung des Beirats | ||
Interessengruppe | Mitglieder | Vertreter/innen |
Bewohner/innen | 4 | 4 |
Einrichtungen (Vereine, Initiativen) | 3 | 3 |
Ehrenamtlich tätige Personen | 3 | 3 |
Gewerbetreibende + Grundeigentümer/innen | 3 | 3 |
Vorstand „Standpunkt.Schanze e.V.“ | 2 | 2 |
gesamt | 15 | 15 |
Doppelmandate sind ausgeschlossen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
2. Der Beirat wird jeweils für die Dauer von 2 Jahren gebildet. Wenn es in einer Gruppe mehr Bewerber/innen als Plätze gibt, wird per Losverfahren ausgewählt. Für jede Gruppe wird eine Nachrücker/innen-Liste ausgelost für den Fall, dass ein Mitglied vorzeitig den Beirat verlässt.
3. Die nicht natürlichen Personen benennen eine/n persönliche/n Vertreter/in. Bei natürlichen Personen rückt bei Abwesenheit eines Mitglieds ein/e Vertreter/in der Liste in der Reihenfolge nach.
4. Dreimaliges unentschuldigtes Fehlen eines Mitglieds oder eines/r Vertreters/in führt zu dessen/deren Ausschluss aus dem Beirat. Über ein Verfahren zur Neubesetzung entscheidet der Beirat bei Bedarf.
Sitzungstermine
Die Sitzungen des Beirates finden in der Regel monatlich an jedem vierten Mittwoch um 19:30 Uhr statt, in Ausnahmefällen öfter. Die Sitzungen sind öffentlich.
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Antrag/Empfehlung gilt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen als angenommen oder abgelehnt.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für den Beirat wird durch den Vorstand sichergestellt. Dazu gehört u.a. die Einladung zu den Beiratssitzungen, die Moderation und die Protokollführung der Beiratssitzungen.
§ 3 Kommunikation mit Politik und Verwaltung des Bezirks Altona
Der schriftliche Austausch mit Politik und Verwaltung fällt unter die Geschäftsführung. Um eine intensive Kommunikation zu gewährleisten, entsendet der Beirat nach Möglichkeit ein Mitglied zu den Sitzungen des zuständigen Regionalausschusses I. Umgekehrt lädt der Beirat die Verwaltung sowie die Parteien im Bezirk Altona ein, ihrerseits eine/n Vertreter/in zu den Beiratssitzungen zu entsenden.
Als Ausdruck seiner Position zu den Themen im Viertel verfasst der Beirat Empfehlungen an die Bezirksversammlung bzw. die zuständigen Ausschüsse im Bezirk Altona.
§ 4 Beitragsordnung für Vereinsmitglieder Bemessung des Jahresbeitrags
1. Die Mitglieder des Vereins nach § 3 (1) der Satzung verpflichten sich durch den Beitritt zur Zahlung eines Jahresbeitrags in Höhe von 10,- EUR.
2. Außerordentliche Mitglieder des Vereins nach § 3 (2) leisten einen freiwilligen Beitrag, zu dem sie sich aufgrund ihres Aufnahmeantrags verpflichtet haben.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen die Höhe der Beiträge für das folgende Geschäftsjahr.
4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Beitragszahlung bewilligen.
Außerordentliche Beitragsleistungen
Zusätzliche Maßnahmen, Aktionen und sonstige Veranstaltungen, die aus dem Aufkommen der Beiträge oder durch sonstige Mittel nicht gedeckt werden können, müssen durch außerordentliche Beitragsleistungen gedeckt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung hierzu bedürfen einer 2/3-Mehrheit der auf die stimmberechtigten anwesenden Mitglieder entfallenden Stimmen.
Freiwillige Beitragsleistungen
Es ist jedem Vereinsmitglied freigestellt, freiwillige Leistungen zu erbringen. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf sein Stimmrecht.
Fälligkeit der Beiträge
Die Beiträge sind bis zum 31.03. des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 5 Gültigkeit der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitgliederversammlung.