Vereinssatzung

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Satzung des „Standpunkt.Schanze e.V.“ in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.12.2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein ist eine Standortinitiative von Menschen, Einrichtungen und Initiativen, die im Schanzenviertel leben oder arbeiten. Der Verein führt den Namen „Standpunkt.Schanze e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Registernummer 16701 eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt folgende Zwecke:

  • Die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • Die Förderung von Kunst und Kultur
  • Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes
  • Die Förderung des Sports
  • Die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken

2. Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Unterstützung und Förderung freischaffender Künstler durch Veranstaltungen und Initiativen
  • Durchführung und Unterstützung von Initiativen diverser Sportprojekte und neuen Trendsportarten zur Gewinnung von Menschen für ein Leben mit mehr Bewegung
  • Durchführung und Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen über Bürgerbeteiligungen
  • Durchführung und Unterstützung von Projekten zur Förderung des Immissionsschutzes sowie zum Erhalt von Grünzonen bei infrastrukturellen Veränderungen im Schanzenviertel
  • Austausch zwischen den Menschen, den Initiativen und den sozialen Einrichtungen im Stadtteil und der Verwaltung sowie der Politik des Bezirks Altona
  • Kooperation mit im Stadtteil tätigen Sozialträgern sowie politisch, kulturell und sozial engagierten Institutionen und Initiativen des Stadtteils

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein, Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu Auslagen- und Aufwandsersatz sowie zur Vergütung des Vorstands beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können als ordentliche Mitglieder alle natürlichen und juristischen Personen mit Wohnort / Firmen- oder Vereinssitz im Stadtteil Sternschanze angehören.

2. Dem Verein können als außerordentliche Mitglieder auch natürliche und juristische Personen sowie Interessenverbände beitreten, die keinen Wohnort / Firmen- oder Vereinssitz im Stadtteil Sternschanze haben, sofern sie die Belange des Vereins fördern.

3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann von der Mitgliederversammlung überprüft werden.

4. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
  • durch Austritt oder
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres.

6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, seine Belange vor dem Vorstand zu vertreten. Die Entscheidung des Vorstands ist der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge 60 Tage im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Alle Vereinsunterlagen sind zurückzugeben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Beitragszahlung ist in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der Beirat
  • der/die Geschäftsführer/in (sofern bestellt)

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, seinem/ihrer Stellvertreter/in und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied ist verantwortlich für die Kassenführung und ein Vorstandsmitglied für das Protokoll. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

3. Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  •  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung des Jahreswirtschaftsplans, Buchführung, Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts unter Einschluss des Kassenberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  •  Einsetzung und Abberufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmrechte sind nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Den Termin für die Mitgliederversammlung bestimmt die jeweils vorhergehende Mitgliederversammlung. Bei außerordentlichen Umständen kann der Termin vom Vorstand geändert werden.

2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder, jedoch nicht weniger als 5 Personen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt die geheime Abstimmung.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt:

  • die Genehmigung vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplans
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
  • die Genehmigung der Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • die Satzungsänderungen und die Änderungen des Vereinszwecks
  • die Geschäftsordnung.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

7. Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks oder der Geschäftsordnung sowie die vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitgliedes bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

8. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung.

9. Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied zum/zur Revisor/in sowie einen/eine Stellvertreter/in, die jährlich eine Kassenprüfung vornehmen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den/die Schriftführer/in und die/den Vorsitzende/n zu unterzeichnen.

§ 8 Beirat

Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Die Aufgaben und Zusammensetzung richten sich nach der Geschäftsordnung. Gegenüber dem Vorstand besitzt der Beirat nur eine beratende Funktion.

§ 9 Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin

Sofern bestellt, leitet der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

§ 10 Ethische Grundsätze des Vereins

1. Der Verein handelt nach den Prinzipien: Respekt, Toleranz, Transparenz und Nachhaltigkeit.

2. Leitlinien seiner Entscheidungen sind:

  • Die Verbesserung der Lebensqualität und der Arbeitsbedingungen im Stadtteil Sternschanze sowie der Erhalt des Gebietes als lebendiges und vielfältiges Viertel.
  • Der Einsatz für die Beteiligung möglichst breiter Kreise der Bevölkerung an der Stadtteilentwicklung sowie für eine höhere Wertschätzung des Wissens und der Erfahrung der Bürgerinnen und Bürger.
  • Der Einsatz für soziale und ökonomische Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit sowie den Umweltschutz.
  • Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der nachbarschaftlichen Kommunikation im Stadtteil.

§ 11 Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Vorname, Name und postalische Anschrift. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

2. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied der Veröffentlichung zugestimmt hat.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmrechte. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wird.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vermögen auf einen gemeinnützigen Verein, der die satzungsgemäßen Zwecke möglichst umfänglich vertritt, zu übertragen. Die Auswahl des zu begünstigenden Vereins trifft die Mitgliederversammlung. Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen.

Fassung vom 22. Dezember 2021

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